BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2195/14

Nichtannahmebeschluss: Fachgerichtliche Versagung von einstweiligem Rechtsschutz bei entsprechendem Anerkenntnis der Gegenseite begründet keinen "besonders schweren Nachteil" iSd § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG - Anerkenntnis auch ohne Annahme durch Gegenseite bindend

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 101 SGG

Instanzenzug: Az: S 167 AS 15238/14 ER RG Beschlussvorgehend Az: S 167 AS 12266/14 ER Beschluss

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Zurückweisung der anschließenden Anhörungsrüge.

2 1. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dieser gab im gerichtlichen Verfahren ein diesbezügliches Anerkenntnis ab und erklärte sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin bereit.

3 Das Sozialgericht sandte den entsprechenden Schriftsatz mit Schreiben vom an die Beschwerdeführerin mit der Bitte um Stellungnahme binnen einer Woche, ob sich der Antrag damit erledigt habe. Mit Beschluss vom lehnte das Sozialgericht den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis ab, da sie sich auf das abgegebene Anerkenntnis nicht mehr geäußert habe. Kosten seien nicht zu erstatten.

4 Am teilte die Beschwerdeführerin dem Sozialgericht mit, das Verfahren werde in der Sache für erledigt erklärt und das Kostengrundanerkenntnis angenommen. Die Erklärung erfolge entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts fristgerecht, da ihr das gerichtliche Schreiben erst am zugegangen sei.

5 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Durch die Entscheidung vor Ablauf der gesetzten Frist habe das Sozialgericht ihr die Möglichkeit genommen, Anerkenntnis und Kostenanerkenntnis des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende anzunehmen; zudem werde sie mit den außergerichtlichen Kosten belastet.

II.

6 Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

7 Zwar hat das Sozialgericht entgegen seiner aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Verpflichtung zur Sicherung rechtlichen Gehörs keine Vorkehrungen getroffen, um festzustellen, ob tatsächlich eine Frist versäumt worden war, denn eine Vermutung für den Zugang einer formlos übersandten Mitteilung gibt es nicht (vgl. BVerfGE 36, 85 <88 f.>; 42, 243 <246>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1960/12 -, NJW 2013, S. 2658) und das Gericht muss sicherstellen, dass jede Partei die ihr zur Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs eingeräumte Äußerungsfrist effektiv ausschöpfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 859/13 -, juris). Doch entsteht der Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Sozialgerichts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis vorliegend kein besonders schwerer Nachteil. In der Sache hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs bereits beachtet. Aufgrund des Kostenanerkenntnisses ist er zudem verpflichtet, der Beschwerdeführerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren zu erstatten. Beteiligte bleiben an eine solche Erklärung gebunden, auch wenn diese nicht angenommen worden ist, denn es handelt sich bei dem Anerkenntnis um eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Erklärung (vgl. -, juris, Rn. 21 m.w.N.). Der von der Beschwerdeführerin befürchtete Nachteil der Kostenlast besteht mithin nicht.

8 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141222.1bvr219514

Fundstelle(n):
SAAAE-90091