Instanzenzug: S 5 R 255/11
Gründe:
1Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Beschluss vom 13.1.2015 einen Anspruch des Klägers auf höhere - nicht aufgrund Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallrente geminderte - Altersrente verneint. Dabei ist es dem Einwand des Klägers, die Berechnung des Grenzbetrags für die Anrechnung gemäß § 93 Abs 3 SGB VI unter Heranziehung des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liege, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht gefolgt.
2Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend.
3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.4.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn darin ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan. Die vom Kläger persönlich am 20.4.2015 eingereichte "Ergänzung" kann ungeachtet des Umstands, dass auch sie die Darlegungserfordernisse nicht wahrt, schon wegen des vor dem BSG zu beachtenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 SGG) keine Berücksichtigung finden.
41. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
5Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).
6Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar führt er aus, dass gerade der - umfangreich geschilderte - Sachverhalt seines Falles die über den Einzelfall hinausgreifende Frage aufwerfe, "ob im Interesse der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts eine so erhebliche Ungleichbehandlung bei der Anwendung des geltenden Rechts hingenommen werden muss". Dies ist jedoch keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Doch selbst wenn wohlwollend seinen Ausführungen die Rechtsfrage entnommen würde, ob die Regelung zur Bestimmung des Grenzbetrags in § 93 Abs 3 SGB VI gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verstoße, weil mit dem Jahresarbeitsverdienst auf die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls abgestellt und deshalb auch die von ihm aufgrund des Unfalls bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezogene Schadensersatzrente außer Acht gelassen werde, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargetan. Denn der Kläger trägt nichts dazu vor, inwiefern im Lichte bereits vorhandener oberstgerichtlicher Rechtsprechung weitergehender Klärungsbedarf besteht. Weder behauptet er, dass es Entscheidungen des BSG zu dieser Frage bislang nicht gebe, noch setzt er sich mit dem vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogenen - BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7) auch nur ansatzweise auseinander. Allein die abweichende Rechtsmeinung von derjenigen des Berufungsgerichts vermag die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu eröffnen.
72. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
8Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).
9Auch diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG), weil das LSG (1) in keiner Weise auf die in seinen diversen Schriftsätzen vorgetragene Rechtsauffassung eingegangen sei und seinen Sachvortrag sowie die Anträge nur unzureichend gewürdigt habe; zudem habe das Berufungsgericht (2) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden und ihm so die Möglichkeit genommen, seine Rechtsauffassung nochmals persönlich darzulegen (Beschwerdebegründung S 6). Aus diesen nur kurz - in drei Sätzen - ausgeführten Umständen lässt sich eine Gehörsverletzung nicht in schlüssiger Weise herleiten. Soweit der Kläger beanstandet, das LSG sei auf die von ihm vorgetragene Rechtsauffassung in keiner Weise eingegangen, steht dem sein Vortrag an anderer Stelle (Beschwerdebegründung S 5 - dort Abs 4) entgegen, dass sich das LSG mit der von ihm vorgetragenen Ungleichbehandlung befasst, aber keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG festgestellt habe. Eine Gehörsverletzung iS der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich daraus nicht. Soweit er aber die Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege (§ 153 Abs 4 SGG) als verfahrensfehlerhaft rügt, fehlen jegliche Darlegungen, wie er sich zu der vorausgegangenen Anhörungsmitteilung des LSG verhalten hat und aufgrund welcher Umstände sich der Schluss aufdrängt, dass das Berufungsgericht von dem in der genannten Vorschrift eröffneten Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, zB weil seiner Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12 ff).
10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
11Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
12Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
IAAAE-90090