BSG Beschluss v. - B 4 AS 299/14 B

Instanzenzug: S 10 AS 144/13

Gründe:

I

1Im Streit steht das Begehren des Klägers, Leistungen nach dem IfSG in Höhe von 27 807,03 Euro, die dem Beklagten im Rahmen eines Erstattungsverfahrens von der Hessischen Versorgungsverwaltung zugeflossen sind, in voller Höhe an sich ausgezahlt zu bekommen.

2Der Kläger bezog vom bis zum Alg II von dem Beklagten. Nachdem das SG Würzburg am einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem IfSG nach einer MdE von 70 vH ausgeurteilt und die Versorgungsverwaltung für den Zeitraum von 2001 bis einschließlich Juni 2008 einen Nachzahlungsanspruch aus Grundrente, Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich in Höhe von 141 269 Euro festgestellt hatte, machte der Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe der von ihm erbrachten Grundsicherungsleistungen gegenüber der Versorgungsverwaltung in Höhe von 27 807,03 Euro geltend, den diese auch befriedigte. Dem Kläger erläuterte er - telefonisch und per mail -, dass der Berufsschadensausgleich als Einkommen bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung zu berücksichtigen sei. Bereits durch ihn - 1244 Euro monatlich - sei der Hilfebedarf nach dem SGB II gedeckt worden. Im Dezember 2012 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass die Erstattung zu Unrecht erfolgt sei, was der Beklagte als Antrag nach § 44 SGB X wertete und eine Überprüfung durch Bescheid vom idG des Widerspruchsbescheides vom ablehnte. Zur Begründung führte er aus, dass die Frist des § 44 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II verstrichen sei.

3Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage ist der Kläger erfolglos geblieben, auch soweit er nunmehr die Rückzahlung des Erstattungsbetrags durch den Beklagten an die Versorgungsverwaltung und die Auszahlung der vollständigen Leistung durch die Versorgungsverwaltung an ihn geltend macht. Das SG hat Letzteres als nicht sachdienliche Klageänderung gewertet und der Beklagte hat ihr nicht zugestimmt. Eine Beiladung habe daher - so das SG - nicht zu erfolgen gehabt. Die gegen den Beklagten gerichtete Klage sei unzulässig, denn die Auszahlung der im Rahmen des Erstattungsverfahrens einbehaltenen Leistungen könne nur vom zuständigen Leistungsträger gefordert werden. Im Übrigen sei der Erstattungsanspruch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits sei das Begehren der Auszahlung des vom Beklagten erlangten Erstattungsbetrags an den Kläger gewesen. Dessen Überprüfung habe der Beklagte abgelehnt. Das Begehren der Rückzahlung des Erstattungsbetrags an den Versorgungsträger und die Auszahlung der vollen Leistung an den Kläger durch ihn stelle eine Klageänderung dar. Soweit das SG diese als unzulässig befunden habe, sei dies nicht ermessensfehlerhaft, denn dem Kläger habe für den Anspruch der Auszahlung an einen Dritten (Rückerstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung gegen den Beklagten) die Klagebefugnis gefehlt. Zwar sei die Klage gegen den Ausgangsbescheid nicht unzulässig, jedoch mangels Rechtsgrundlage für einen Auszahlungsanspruch unbegründet. Die Auszahlung könne allein gegenüber der Versorgungsverwaltung geltend gemacht werden, denn der Erstattungsanspruch des Beklagten sei unter Berücksichtigung der Regelungen des § 11 Abs 1 S 1 SGB II und § 103 SGB X rechtmäßig gewesen. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger sei nicht berechtigt, die Leistung des zur endgültigen Leistung verpflichteten Trägers - hier der Versorgungsverwaltung - durch Verwaltungsakt oder in sonstiger Weise im Nachhinein zu korrigieren. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers seien die Regelungen des SGB X auch auf Leistungen nach dem IfSG anzuwenden, sodass dies kein Argument gegen die Rechtmäßigkeit des Erstattungsverlangens des Beklagten sei.

4Mit seiner Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

5Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

6Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7Der Kläger rügt zunächst einen Verstoß gegen § 123 SGG. Er macht geltend, das LSG habe verfahrensfehlerhaft nicht den wirklichen Willen des Klägers bei der Antragstellung - im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes - ermittelt und daher die Klage im Hinblick auf den gegen die Versorgungsverwaltung geltend gemachten Anspruch als unzulässig behandelt. Er bringt jedoch nicht dar, dass die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - auch hierauf beruht, denn er setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG dieses Begehren durchaus erkannt hat, es nur anders rechtlich bewertet als er. Das LSG geht davon aus, dass die Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs gegenüber der Versorgungsverwaltung nicht vom ursprünglichen Klagebegehren, gerichtet gegen den die Überprüfung ablehnenden Bescheid des Beklagten, umfasst war, sondern erst im Verlaufe des Rechtsstreits iS einer KIageänderung nach § 99 SGG in das Verfahren eingeführt worden ist.

8Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner einen Verstoß des LSG gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren rügt, weil das LSG die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint hat, verkennt er ebenfalls die Darlegungserfordernisse. Der aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder einer Überraschungsentscheidung nicht gewahrt werden (vgl BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG SozR 3-1500 § 161 Nr 5; BSG SozR 3-1750 § 565 Nr 1; SozR 3-1500 § 112 Nr 2; ; vgl insbesondere auch , SozR 4-1500 § 118 Nr 3 RdNr 16). Derartiges hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Sollte er mit dem Hinweis auf seine rechtliche Unerfahrenheit und die Notwendigkeit des Parteiwechsels aus prozessökonomischen Gründen einen Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit rügen wollen, so hätte es auch hier näherer Ausführungen zum Beruhen der Entscheidung auf einem derartigen Verstoß bedurft. Denn das LSG hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob das SG sein Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung des § 99 Abs 1 2. Alt SGG pflichtgemäß ausgeübt hat.

9Der Kläger rügt weiter, der Entscheidung des LSG fehle es an einer Begründung iS der §§ 128 Abs 1 und 136 Abs 1 Ziff 6 SGG, weil es die Entscheidung des SG nicht für nicht beanstandenswert halte, obwohl sich das SG nicht materiell-rechtlich mit einem Anspruch des Klägers auf Auszahlung gegenüber dem Beklagten befasst, sondern die Klage insoweit als unzulässig befunden habe. Mit diesem Vorbringen hat er jedoch keinen Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG folgende Begründungspflicht bezeichnet. Ein Urteil/ein Beschluss ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verworren sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl = SozR Nr 9 zu § 136 SGG und = SozR 1500 § 136 Nr 8; B 9a SB 22/05 B). Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl ). Dass die Entscheidung des LSG diesen Anforderungen nicht genügt, obwohl es sich mit der Argumentation und dem Begehren des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren auseinandersetzt, hat der Kläger nicht dargetan.

10Aus der Begründung der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass der Kläger an dieser Stelle auch nicht den Mangel an Gründen im Urteil des LSG rügen möchte, sondern den Erlass eines Prozess- anstelle eines Sachurteils durch das SG. Dies steht im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG jedoch nicht zur Überprüfung durch das BSG. Gleiches gilt für die materiell-rechtliche Kritik des Klägers an der Entscheidung des LSG.

11Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

12Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
ZAAAE-90041