Frage der Bestandskraft eines Bescheides; Gewährung v. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Stpfl. muss die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllen.
Diese Sorgfaltspflicht besteht darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke
zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Demzufolge hätte die Stpfl. die Voraussetzungen dafür schaffen müssen,
dass auch im Urlaubsfall der zuständigen Sachbearbeiterin deutsche Steuerbescheide rechtzeitig übersetzt werden, um sicherzustellen,
dass Rechtsbehelfsfristen eingehalten werden können.
2. Es ist unbeachtlich, dass die Urlaubsvertretung den streitgegenständlichen Bescheid als solchen nicht erkannt haben will,
da sie für diesen Fall verpflichtet gewesen wäre, sich durch eine Übersetzung Gewissheit über den Inhalt des Schreibens zu
verschaffen.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1056 Nr. 13 DAAAE-89935
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