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FG München 29.09.2014 7 K 1861/13, BBK 10/2015 S. 440

Steuerrecht | 1 %-Methode auch bei Fahrschulfahrzeugen

Eine Entnahme wegen Privatnutzung ist auch bei Fahrschulfahrzeugen gewinnerhöhend anzusetzen. Denn ein Fahrschulfahrzeug ist trotz seiner Beschriftung und seiner Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt.

Die [i]Fahrzeugbezogene Anwendung der 1 %-Methode Bewertung der Entnahme erfolgt nach der 1 %-Methode, wenn der Unternehmer kein Fahrtenbuch führt. Dabei ist für jedes Fahrzeug eine Entnahme anzusetzen, wenn es privat genutzt worden ist. Bei betrieblichen Fahrzeugen spricht ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung.

Hinweis:

Will [i]Fahrtenbuch führen der Unternehmer den mehrfachen Ansatz der 1 %-Methode vermeiden, sollte er für jedes Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.

Eine [i]Keine Privatnutzung bei Lkw und KastenwagenPrivatnutzung wird nicht vermutet, wenn das Kfz vorrangig zum Gütertransport bestimmt ist, z. B. ein Lkw, Traktor, eine Zugma...