Einführung in das Aktienrecht
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 7: Der Aufsichtsrat
I. Zusammensetzung und Größe des Aufsichtsrats
620Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 96 AktG geregelt, die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen. Dem Aufsichtsrat muss gem. § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein unabhängiges Mitglied mit besonderem Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung angehören.
1. Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder
621Gem. § 95 Satz 1 und 3 AktG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen; die Anzahl muss durch drei teilbar sein. Die Satzung kann eine höhere Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern vorsehen, § 95 Satz 2 AktG. Bei AG mit bis zu 1,5 Mio. € Grundkapital beträgt die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder 9, bei mehr als 1,5 Mio. € Grundkapital 15 und bei einem höheren Grundkapital als 10 Mio. € beträgt sie 21 Mitglieder, § 95 Satz 4 AktG.
2. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
622Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anteilseignervertreter. Sie sind ebenfalls dem Wohle der Gesellschaft verpflichtet und nicht lediglich Interessenvertreter der Arbeitnehmerschaft. Dies kann für ...