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Gesellschaftsrecht | Prüfungspflicht des Aufsichtsrats hinsichtlich der Rechnungslegung des Vorstands
§ 171 Abs. 1 AktG konkretisiert die allgemeine Überwachungs- und Prüfungspflicht des Aufsichtsrats (vgl. § 111 Abs. 1 AktG) hinsichtlich der Rechnungslegung des Vorstands: Er hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. Dabei schuldet der Aufsichtsrat aber keine zweite Abschlussprüfung, sondern hat anhand des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Vorstands in erster Linie (nur) die Geschäftsführung zu überprüfen. Hiergegen kann ein Aufsichtsratsmitglied verstoßen, wenn es eine solche inhaltliche Überprüfung aber unter Hinweis seiner kurzfristigen Bestellung zum Aufsichtsrat und eines entsprechenden Beschlusses [i]infoCenter „Informations- und Kontrollrechte in der Aktiengesellschaft” NWB GAAAD-85864 des Aufsichtsrats, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung (§§ 172, 173 AktG) zu überlassen, unterlä...