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§ 14 Sachanlagen
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 16 in der aktuellen Fassung und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden.
1 Überblick
1.1 Regelungsbereich
1IAS 16 umfasst das Teilgebiet der Bilanz, das nach deutscher Sprachregelung als „Sachanlagen” umschrieben wird. Es entspricht in etwa dem so überschriebenen Gliederungsteil in § 266 Abs. 2 HGB (Rz 25). Besonderheiten gelten für den Posten „Anlagen im Bau”:
Bei Eigenerstellung durch individuelle Auftragsvergabe an Handwerker entstehen aktivierungspflichtige Herstellungskosten.
Bei schlüsselfertiger Erstellung eines Bauwerks durch einen Generalunternehmer liegt ein Anschaffungsfall vor; hier beschränkt sich die Aktivierung während der Bauphase auf geleistete Anzahlungen.
Im Bereich der Immobilien des Anlagevermögens findet IAS 16 nur auf die vom Eigentümer selbst genutzte Immobilie (owner-occupied properties) unbeschränkt Anwendung. Bei fremd vermieteten oder spekulativ gehaltenen Immobilien (investment properties gem. IAS 40) ist IAS 16 bei Wahl des cost model nach IAS 40.56 anzuwenden (→ § 16 Rz 49).
In manchen Staaten kann Grund und Boden (land) nicht zu Eigentum erworben werden, ersatzweise steht der Erwerb eines Landnutzungsrechts zur Bebauung oder Ausbeutung zur Verfügung. Fraglich ist dann die Eingruppierung dieses (entgeltlich zu erwerbenden) Rechtes unter die einschlägigen Standards: