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LSG Sachsen Beschluss v. - 3 AS 94/15 B ER

Gesetze: SächsAGSGB § 10 Abs. 1; SGB I § 19; SGB XII § 19; SGB I § 19a Abs. 1; SGB I § 19a Abs. 2 S. 2; SGB XII § 27; SGB III § 3; SGB II § 36; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 2-3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 97; SächsStVollzG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Derjenige, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und sich deshalb in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält, ist unabhängig von gewährten Vollzugslockerungen grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (Anschluss an ).

2. Im Sächsischen Strafvollzugsgesetz ist an keiner Stelle eine allgemeine Pflicht der Anstalt zur finanziellen Unterstützung des Gefangenen geregelt. Vielmehr werden Leistungen durch die Anstalt grundsätzlich in Form von Sach- und Dienstleistungen erbracht. Dies bedeutet, dass jeder Gefangene seinen Bedarf, soweit er nicht durch Sach- oder Dienstleistungen der Anstalt gedeckt ist, grundsätzlich aus eigenen Mitteln finanzieren muss. Für Aufwendungen, die einem Gefangenen durch seinen Aufenthalt außerhalb der Anstalt entstehen, gilt grundsätzlich nichts anderes.

3. Ein Strafgefangener, der im Einzelfall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, kann jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach dem SGB XII haben.

4. Zur Hilfebedürftigkeit eines Strafgefangenen.

Fundstelle(n):
AAAAE-89722

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