1. Der Rechtmäßigkeit einer auf § 48 Abs 1 SGB X iVm §§ 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, 330 Abs 3 Satz 1 SGB III gestützten Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen Wegzugs des Leistungsempfängers aus dem Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Leistungsempfängers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das gilt selbst dann, wenn die Erstattungsforderung eine Insolvenzforderung iSv § 38 InsO ist. Die Vorschriften der §§ 87, 174 Abs 1 Satz 1 InsO hindern den Leistungsträger nicht, einen Verwaltungsakt aufzuheben, mit dem einem Leistungsempfänger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden sind.
2. Der Leistungsträger hat jedoch keine Befugnis, zur Durchsetzung einer Insolvenzforderung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem die Erstattung von Leistungen der Grundsicherung nach § 50 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II geltend gemacht wird. Die Vorschriften der §§ 87, 174 Abs 1 Satz 1 InsO enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern hindern einen Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-89715
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