BAG Urteil v. - 3 AZR 734/13

Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne Verrechnungspreisabrede

Gesetze: § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 BetrAVG

Instanzenzug: ArbG Lörrach Az: 3 Ca 44/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 11 Sa 134/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum .

2Der Kläger war bis zum bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem eine Betriebsrente nach der „Versorgungsordnung“ vom , die in § 9 eine gespaltene Rentenformel enthält. Die Betriebsrente des Klägers betrug bei Rentenbeginn 1.925,00 Euro monatlich; sie wurde zum angepasst und beläuft sich seitdem auf 2.034,00 Euro. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum ab.

3Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie gehört dem internationalen D-Konzern an, an dessen Spitze die „K D N.V.“ mit Sitz in H (Niederlande) steht. Der Konzern ist in verschiedene „Geschäftseinheiten“ untergliedert. Eine „Geschäftseinheit“ ist die Muttergesellschaft der Beklagten, die D N AG, die ihren Sitz in der Schweiz hat (im Folgenden Muttergesellschaft). Die Muttergesellschaft der Beklagten gliedert sich in verschiedene „Produktionsstätten“. Die Beklagte ist eine dieser „Produktionsstätten“. Die Beklagte stellt verschiedene Vitamine her, die ausschließlich von ihrer Muttergesellschaft abgenommen und sodann an weitere konzernangehörige Unternehmen zur Erstellung des Endprodukts weitergegeben werden. Der Vertrieb der Endprodukte findet auf konsolidierter Ebene statt. Die Muttergesellschaft erstattet der Beklagten die dieser entstandenen (Voll-)Kosten. Zudem zahlt sie auf den Erstattungsbetrag einen Aufschlag, der zunächst 1,0 % betrug und sich seit dem auf 1,1 % beläuft. Der Aufschlag wurde nach einem internationalen Bilanzierungsstandard errechnet und dient nach einer entsprechenden Absprache mit den Finanzbehörden als Grundlage für die Besteuerung der Beklagten im Inland.

4Die Beklagte ist zudem als Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft mit der D V-GmbH mit Sitz in D verbunden. Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister der Beklagten wurde zwischen dieser und der D V-GmbH am 3./ ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser Unternehmensvertrag wurde durch Vertrag vom 14. Oktober/ geändert. Insbesondere wurde die Regelung über die Beherrschung aufgehoben; seitdem besteht zwischen der Beklagten und der D V-GmbH ein reiner Ergebnisabführungsvertrag.

5Am schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat die Standortsicherungsvereinbarung „ ‚Impuls‘ - Projekt zur Standortsicherung“ (im Folgenden Standortsicherungsvereinbarung) ab, die diverse Maßnahmen zur Kostenreduzierung vorsieht. In der Standortsicherungsvereinbarung heißt es ua.:

6Ausweislich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E GmbH geprüften und testierten Jahresabschlüsse stellte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 wie folgt dar:

7Die Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 weist zum Ende der Geschäftsjahre 2008 und 2009 jeweils ein Eigenkapital iHv. 53.860.000,00 Euro aus. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14.245.000,00 Euro. Zzgl. der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 449.000,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 508.000,00 Euro belief sich das Jahresergebnis auf 14.186.000,00 Euro. Diesen Betrag führte die Beklagte an die D V-GmbH ab.

8Ausweislich der Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 betrug das Eigenkapital der Beklagten zum insgesamt 54.143.000,00 Euro. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 weist unter Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen iHv. (minus) 2.861.000,00 Euro ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 18.650.000,00 Euro aus. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 333.000,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 582.000,00 Euro ergibt sich ein Jahresergebnis iHv. 17.735.000,00 Euro. Dieser Betrag wurde wiederum vollständig an die D V-GmbH abgeführt.

9Nach der Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 betrug ihr Eigenkapital zum wiederum 54.143.000,00 Euro. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen iHv. (minus) 2.618.000,00 Euro ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 12.637.000,00 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. (minus) 901.000,00 Euro ergab sich ein Jahresergebnis iHv. 11.730.000,00 Euro, das die Beklagte wiederum an die D V-GmbH abführte.

10In den Jahren 2009 bis 2011 erzielten die öffentlichen Anleihen die folgenden Umlaufrenditen (vgl. Monatsbericht Dezember 2014 der Deutschen Bundesbank, S. 53 - www.bundesbank.de/Veröffentlichungen/Monatsberichte):

11Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag an den Kaufkraftverlust anzupassen. Dieser habe sich in der Zeit von Dezember 2008 bis Dezember 2011 auf 4,78 % belaufen. Aus diesem Grund sei seine monatliche Betriebsrente um 97,23 Euro monatlich anzuheben. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe der Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Zudem stehe ihm von vornherein eine höhere Betriebsrente zu. Die Beklagte habe der Berechnung seiner Betriebsrente entgegen den Entscheidungen des eine um 500,00 Euro zu hohe Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Er könne deshalb eine um monatlich 182,59 Euro brutto höhere Betriebsrente verlangen.

12Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

13Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen entsprochen. Der Kläger hat sich der hiergegen von der Beklagten eingelegten Berufung angeschlossen und im Rahmen der Anschlussberufung seine Klage um Anpassungs- und Erhöhungsforderungen für die Monate Juli 2012 bis Dezember 2012 erweitert.

14Der Kläger hat zuletzt beantragt,

15Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - darauf berufen, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum nicht zu. Die von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse seien zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht geeignet, da sie die „wahre“ wirtschaftliche Situation nicht wiedergäben. Da sie ihre Umsatzerlöse nahezu ausschließlich aus den von der Muttergesellschaft an sie gezahlten Verrechnungspreisen generiere und diese Verrechnungspreise auf einer mit dem Finanzamt abgestimmten Regelung beruhten, die ausschließlich der Gewinnerzielung zur Besteuerung des Unternehmens im Inland diene, seien ihre Ergebnisse nur „auf dem Papier“ positiv. Tatsächlich sei sie aufgrund der hohen Produktionskosten derzeit nicht mehr wettbewerbsfähig; der Beitrag, den sie zum gesamten Geschäftsergebnis im Konzern leiste, sei seit Jahren defizitär. Dies werde durch eine Profitabilitäts-Aufstellung belegt. Sie habe im Jahr 2009 mit der Produktion der Vitamine B1, B2, B6 und D3 insgesamt einen operativen Verlust iHv. (minus) 19 Mio. Euro erwirtschaftet. Gehe man von einer Eigenständigkeit sowie den damit verbundenen Kosten aus und lege man die von ihr am Markt erzielbaren Preise zugrunde, so ergäben sich für das Geschäftsjahr 2009 ein operatives Ergebnis iHv. minus 27.284.000,00 Euro sowie ein Verlust iHv. (minus) 25.122.000,00 Euro, für das Geschäftsjahr 2010 ein operatives Ergebnis iHv. minus 6.775.000,00 Euro und ein Verlust iHv. (minus) 17.414.000,00 Euro sowie für das Geschäftsjahr 2011 ein operatives Ergebnis iHv. minus 10.115.000,00 Euro sowie ein Verlust iHv. (minus) 19.979.000,00 Euro. Mit diesen Ergebnissen sei sie innerhalb des Konzerns nicht wettbewerbsfähig. Vor diesem Hintergrund hätten der Konzern und ihre Muttergesellschaft Kostenreduktionen in einem Umfang von 35.000.000,00 Euro verlangt, um den Standort zu erhalten. Zu diesem Zweck habe sie am mit dem Betriebsrat die Standortsicherungsvereinbarung „Impuls“ geschlossen. Ausweislich des ebenfalls am geschlossenen Teil-Interessenausgleichs komme es zu einem Abbau von 71 Stellen. Darüber hinaus sei entschieden worden, sowohl über Effizienzverbesserungen als auch über Kosteneinsparungen die Personalkosten zu reduzieren. Verschiedene übertarifliche Leistungen seien gekürzt worden. Hiervon betroffen seien ua. übertarifliche Zahlungen vor allem im Schichtbereich, auch das 14. Monatsgehalt sei um 50 % gekürzt worden. Die Notwendigkeit, Kosten einzusparen, habe bereits seit dem Jahr 2010 bestanden. Dies werde durch das Gutachten belegt, das Prof. B für den Betriebsrat der Beklagten erstellt habe. Wäre sie verpflichtet, die Betriebsrenten zu den Anpassungsstichtagen , sowie anzupassen, würde dies zu zusätzlichen Kosten iHv. über 450.000,00 Euro gerechnet für drei Jahre führen. Dann wäre - so ihr Vortrag - ein weiterer Stellenabbau im Umfang von fünf Stellen unvermeidlich. Jedenfalls dürften zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr seien entsprechende Korrekturen vorzunehmen.

16Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. - unter Klageabweisung im Übrigen - stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.166,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

17Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Die zulässige Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - nur teilweise begründet.

18A. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Der Kläger kann von der Beklagten zwar verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag nicht entgegenstand. Allerdings ist der Anpassungsbedarf des Klägers geringer, als von diesem und den Vorinstanzen angenommen. Er beläuft sich auf 10,68 % der Ausgangsrente des Klägers iHv. monatlich 1.925,00 Euro, weshalb die Beklagte dem Kläger ab dem lediglich eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.130,59 Euro brutto und nicht, wie vom Kläger begehrt, iHv. 2.131,23 Euro brutto schuldet. Da der Kläger seit dem eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.034,00 Euro bezieht, errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 96,59 Euro brutto.

19I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

201. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am  - der und der gewesen.

212. Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der als rechtlich maßgeblicher Prüfungstermin.

22a) Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl.  - Rn. 11 mwN; - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN).

23b) Der Kläger bezieht seit dem eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag hatte sich die erste Anpassungsprüfung nicht verzögert, sondern zwei Monate vor dem individuellen Anpassungsstichtag des Klägers stattgefunden. Hieraus ergab sich der weitere Anpassungsstichtag .

24II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht nicht deshalb billigem Ermessen, weil diese sich mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat in der Standortsicherungsvereinbarung darauf verständigt hat, in den Jahren 2012 bis 2014 keine Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen.

25Dabei kann dahinstehen, ob der Betriebsrat überhaupt Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer und Betriebsrentner hat. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Betriebsparteien nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken. Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (vgl.  - Rn. 28 mwN). Die Betriebsparteien konnten die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG in der Standortsicherungsvereinbarung bereits deshalb nicht wirksam ausschließen, weil sie gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG von den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht zulasten der Arbeitnehmer abweichen dürfen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG kann von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 BetrAVG nur in Tarifverträgen abgewichen werden, wobei die abweichenden Bestimmungen auch zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung haben, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist. Im Übrigen ist eine Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes zuungunsten der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ausdrücklich untersagt.

26III. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum nicht entgegenstand.

271. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa  - Rn. 19; - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

28Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl.  - Rn. 20; - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

29a) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein ( - Rn. 21; - 3 AZR 615/10 - Rn. 54).

30b) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist auf der einen Seite nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa  - Rn. 56). Auf der anderen Seite darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl.  - Rn. 51; - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN).

31c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa  - Rn. 23; - 3 AZR 750/11 - Rn. 30).

32aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl.  - Rn. 38 ff.; - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN).

33bb) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl.  - Rn. 42 mwN).

34Dies gilt auch für die Beklagte. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse vermittelten kein zutreffendes Bild von ihrer wirtschaftlichen Lage. Da sie ihre Umsatzerlöse nahezu ausschließlich aus den von der Muttergesellschaft an sie gezahlten Verrechnungspreisen generiere und diese Verrechnungspreise auf einer mit dem Finanzamt abgestimmten Regelung beruhten, die ausschließlich dazu diene, hinreichende Gewinne für eine Besteuerung im Inland zu erzielen, seien ihre Ergebnisse nur „auf dem Papier“ positiv; tatsächlich sei sie aufgrund hoher Produktionskosten nicht mehr wettbewerbsfähig, was sich auch daran zeige, dass der im Verrechnungspreis enthaltene Gewinnzuschlag nur deshalb - abweichend von den üblichen Gewinnaufschlägen - auf zunächst lediglich 1 % und später - ab dem Jahr 2011 - auf lediglich 1,1 % der Produktionskosten festgelegt wurde, weil das Finanzamt ihrer prekären wirtschaftlichen Lage habe Rechnung tragen wollen. Das folgt daraus, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht auf eine fiktive Lage ankommt, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Deshalb ist es weder von Bedeutung, wie sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten darstellen würde, wenn sie nicht in den D-Konzern eingebunden wäre und die Verrechnungspreisvereinbarung mit der Muttergesellschaft nicht geschlossen hätte, noch, welchem Zweck diese Vereinbarung, die auch tatsächlich durchgeführt wird, dient.

35cc) Die für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung maßgeblichen Berechnungsfaktoren „Betriebsergebnis“ und „Eigenkapital“ sind nur „ausgehend“ von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen; bei den Betriebsergebnissen sind betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Allerdings sind - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - vorliegend derartige Korrekturen nicht deshalb veranlasst, weil diese ihre Einnahmen im Wesentlichen aufgrund der mit der Muttergesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede erzielt.

36(1) Bei den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betriebsergebnissen sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl.  - Rn. 27; - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN).

37(2) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das aus ihren Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 ersichtliche Betriebsergebnis nicht um die Gewinne ergebnismindernd zu korrigieren, die die Beklagte aufgrund der mit der Muttergesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede generiert. Eine solche Korrektur ist betriebswirtschaftlich nicht geboten. Bei den Gewinnen handelt es sich weder um Scheingewinne noch um außerordentliche Erträge, noch sind diese Gewinne wie Scheingewinne oder außerordentliche Erträge zu behandeln.

38Unter Scheingewinnen sind die Gewinne zu verstehen, die in Zeiten sinkenden Geldwertes dadurch entstehen, dass aufgrund steigender Wiederbeschaffungskosten das Vermögen in Geld gemessen zunimmt, während es substanzmäßig gleichbleibt oder sich sogar vermindert (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon 18. Aufl. Stichwort: Scheingewinn). Die von der Beklagten aufgrund der mit der Muttergesellschaft vereinbarten Verrechnungspreise generierten Gewinne stehen indes in keinerlei Zusammenhang mit der Geldentwertung.

39Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind ( - zu II 3 der Gründe). Hierzu gehören ua. Gewinne aus Umstrukturierungen des Unternehmens oder Änderungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Böcking/Gros HGB 3. Aufl. § 277 Rn. 6; MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 39). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl.  - Rn. 44 mwN), weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen. Die Gewinne, die die Beklagte aufgrund der Verrechnungspreisabrede erzielt, entstammen indes keinen Sondereffekten, die nicht vorhersehbar waren und auch ihrer Höhe nach für die Zukunft nicht kalkulierbar sind, sondern beruhen auf der mit der Muttergesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede, nach der der Beklagten feste Gewinne zugewiesen werden.

40dd) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es im Hinblick auf den Berechnungsfaktor „Eigenkapital“ auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge ( - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ( - Rn. 28; - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

41ee) Das bilanzielle Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

42Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa  - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für die Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl.  - Rn. 30; - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN).

432. Danach entsprach die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte durfte zum Anpassungsstichtag nicht davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag -  - die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

44a) Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E GmbH geprüften und testierten Abschlüsse für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 hat die Beklagte in dieser Zeit stets eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalrendite erzielt.

45aa) Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie habe deshalb keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, da ihr Eigenkapital im repräsentativen Zeitraum nahezu unverändert geblieben sei. Zwar trifft es zu, dass sich das durchschnittliche bilanzielle Eigenkapital der Beklagten in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 nur unwesentlich verändert hat. Während es im Geschäftsjahr 2009 durchschnittlich 53.860.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2010 durchschnittlich 54.001.500,00 Euro betrug, belief es sich im Geschäftsjahr 2011 auf durchschnittlich 54.143.000,00 Euro. Allerdings verkennt die Beklagte, dass die Entwicklung des bilanziellen Eigenkapitals für die Bestimmung der Eigenkapitalrendite nicht entscheidend ist, sondern dass sich die Eigenkapitalrendite aus dem Verhältnis des erzielten Betriebsergebnisses zum durchschnittlichen Eigenkapital errechnet. Erst daraus ergibt sich, ob das bilanzierte und damit eingesetzte Eigenkapital eine angemessene Rendite abgeworfen hat.

46bb) Die Beklagte hat in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum der Geschäftsjahre 2009 bis 2011 stets eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalrendite erzielt.

47(1) Im Geschäftsjahr 2009 hat die Beklagte ein zu berücksichtigendes Betriebsergebnis iHv. 13.737.000,00 Euro erwirtschaftet. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 14.245.000,00 Euro. Hiervon waren die sonstigen Steuern iHv. (minus) 508.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten im Geschäftsjahr 2009 auf 53.860.000,00 Euro belief, errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 25,5 %. Diese liegt weit über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die sich für das Jahr 2009 auf 5,1 % beläuft.

48(2) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte ein zu berücksichtigendes Betriebsergebnis iHv. 20.929.000,00 Euro erwirtschaftet. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 18.650.000,00 Euro. Dieses Ergebnis war um die außerordentlichen Aufwendungen iHv. 2.861.000,00 Euro (ergebnissteigernd) zu bereinigen; zudem waren die sonstigen Steuern iHv. (minus) 582.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten im Geschäftsjahr 2010 auf 54.001.500,00 Euro belief, errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 38,75 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung betrug für das Jahr 2010 hingegen 4,4 %.

49(3) Im Geschäftsjahr 2011 beläuft sich das zu berücksichtigende Betriebsergebnis auf 14.354.000,00 Euro. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 12.637.000,00 Euro. Dieses Ergebnis war um die außerordentlichen Aufwendungen iHv. 2.618.000,00 Euro (ergebnissteigernd) zu bereinigen; zudem waren die sonstigen Steuern iHv. (minus) 901.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten im Geschäftsjahr 2011 auf 54.143.000,00 Euro belief, errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 26,51 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung betrug für das Jahr 2011 hingegen - wie im Vorjahr - 4,4 %.

50b) Aufgrund der in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten, die angemessene Eigenkapitalverzinsung erheblich übersteigenden Eigenkapitalrendite durfte die Beklagte am Anpassungsstichtag auch nicht davon ausgehen, in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht imstande zu sein.

51aa) Dies gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung - wie die Beklagte geltend macht - zur Folge hätte, dass weitere fünf Stellen abgebaut werden müssten.

52Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom (- 3 AZR 654/76 - zu B III der Gründe, BAGE 29, 294) ausgeführt, bei der wirtschaftlichen Lage müsse es als entscheidend angesehen werden, dass vorrangig der Betrieb und seine Arbeitsplätze erhalten blieben. Die Betriebspensionäre müssten auf ihren früheren Betrieb und seine Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, weil dieser Betrieb und seine aktiven Arbeitnehmer die Erträge erwirtschafteten, die notwendig seien, um ua. auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen zu können. Die aktiven Arbeitnehmer müssten ihrerseits für die Anpassung keine Opfer bringen. Darüber hinaus komme es nicht nur auf die weitere Lebensfähigkeit des Unternehmens an, vielmehr sei ebenso zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber seine wirtschaftlichen Mittel auch für eine gesunde Weiterentwicklung, die Arbeitsplätze schaffen und erhalten könne, einsetzen müsse. Bereits in seinem Urteil vom (- 3 AZR 191/87 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 61, 94) hat der Senat jedoch darauf hingewiesen, die Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung hänge davon ab, ob das Unternehmen die Kraft habe, die Anpassungsbelastung zu tragen. Die Substanz des Unternehmens müsse erhalten bleiben, seine gesunde wirtschaftliche Entwicklung dürfe nicht verhindert und die Arbeitsplätze dürften nicht durch eine langfristige Auszehrung in Gefahr gebracht werden. Bereits in dieser Entscheidung hat der Senat mithin klargestellt, dass ein Arbeitsplatzabbau für sich allein betrachtet nicht ausreicht, um eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage zu verweigern. Diese Rechtsprechung hat der Senat zudem mit Urteilen vom (- 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe), vom (- 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe) sowie vom (- 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72) dahin konkretisiert, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Versorgungsschuldners, von der auch die Sicherung der Arbeitsplätze abhänge, nicht gefährdet werden dürfe. Diese werde nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet werde, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfüge. Auch danach reicht allein der Umstand, dass Arbeitsplätze abgebaut werden, nicht aus, um von einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage abzusehen.

53Damit hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, weshalb ein Arbeitsplatzabbau für sich betrachtet nichts über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners aussagt. Zwar kann ein Arbeitsplatzabbau Folge einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners sein; in diesem Fall ist der Versorgungsschuldner nicht gehindert, bei Vorliegen der von der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelten Voraussetzungen eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust abzulehnen. Allerdings können Arbeitsplätze auch bei guter wirtschaftlicher Lage abgebaut werden, um die Kosten zu senken und damit das Betriebsergebnis und die Gewinnsituation zu verbessern. Darf der Arbeitgeber in diesem Fall nicht annehmen, dass er in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eigenkapitalausstattung nicht genügend belastbar sein wird, gibt es keinen Grund, die Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern.

54bb) Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 zu erstellende positive Prognose durch die weitere Entwicklung in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag überholt wurde.

55Es kann dahinstehen, ob die Beklagte von der Muttergesellschaft bzw. dem Konzern angewiesen wurde, 35.000.000,00 Euro einzusparen und vor diesem Hintergrund im November 2011 die Standortsicherungsvereinbarung geschlossen hat, die für die Zeit ab dem Jahr 2012 verschiedene Maßnahmen zur Kostenreduzierung vorsieht. Zwar führen Kostenreduzierungen aufgrund der mit der Muttergesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede dazu, dass die Beklagte geringere Gewinne generiert. Die Beklagte hat jedoch weder vorgetragen, dass die von ihr produzierten Vitamine in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag nicht mehr von der Muttergesellschaft gegen Zahlung des vereinbarten konzerninternen Verrechnungspreises abgenommen werden, noch, dass ihre aufgrund der Verrechnungspreisabrede generierten Gewinne ab dem Jahr 2012 so weit absinken, dass sie keine angemessene Eigenkapitalverzinsung mehr erwirtschaftet.

563. Auf die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach alledem nicht an.

57IV. Entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger von der Beklagten nicht die Anhebung seiner monatlichen Betriebsrente auf 2.131,23 Euro verlangen; vielmehr steht ihm lediglich eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.130,59 Euro brutto zu. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag beträgt 10,68 % der Ausgangsrente iHv. 1.925,00 Euro. Da der Kläger seit dem eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.034,00 Euro bezieht, errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 96,59 Euro.

581. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa  - Rn. 13, BAGE 123, 319). Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an.

592. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn am bis zum Anpassungsstichtag auf 10,68 %.

60Zum Anpassungsstichtag kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Dieser belief sich im Februar 2006 auf 101,1 und im Dezember 2011 auf 111,9. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag eine Steigerung von 10,68 % ([111,9 : 101,1 - 1] x 100).

613. Da die Ausgangsrente des Klägers monatlich 1.925,00 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 10,68 % eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.130,59 Euro brutto.

624. Der Kläger bezieht seit dem eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.034,00 Euro brutto. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, an den Kläger ab dem monatlich weitere 96,59 Euro brutto zu zahlen. Für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2012 kann der Kläger demnach von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 12 x 96,59 Euro, mithin iHv. insgesamt 1.159,08 Euro brutto verlangen.

63V. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem verlangen kann (vgl. hierzu  - Rn. 7 ff.; - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213).

64B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0

Fundstelle(n):
IAAAE-89566