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Lohnsteuer-Nachschau
1. Allgemeines
In Anlehnung an das Umsatzsteuerrecht ist für die Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Lohnsteuer-Nachschau eingeführt worden (§ 42g EStG).
Die Lohnsteuer-Nachschau soll der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer dienen. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Dabei bedeutet zeitnah, dass sich die Lohnsteuer-Nachschau auf aktuelle, nicht weit zurückliegende Anmeldungszeiträume bezieht. Steuererheblich sind Sachverhalte, die eine Lohnsteuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Höhe der Lohnsteuer oder der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) führen können. Durch § 42g EStG soll also eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine schnelle und effektive Prüfung durch die Finanzämter geschaffen werden, die sich spontan ein zuverlässiges Bild über das Unternehmen (räumliche Verhältnisse, tatsächlich eingesetztes Personal, üblicher Geschäftsbetrieb) machen sollen.
Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht (= beispielhafte Aufzählung):
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bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
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zur Feststellun...