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Home-Office
Neu im Juni
Home-Office bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Die Aufteilung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn auf mehrere Staaten ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit außerhalb des für ihn im Betrieb eingerichteten Arbeitsplatzes ausübt (z. B. im Home-Office).
Der ausschließlich in Deutschland ansässige Arbeitnehmer A arbeitet für einen in Dänemark ansässigen Arbeitgeber 40 Stunden pro Woche an fünf Tagen. Von Montag bis Mittwoch übt A die Tätigkeit an seinem betrieblichen Arbeitsplatz in Dänemark aus. Donnerstags arbeitet er jeweils vier Stunden in Dänemark und in seinem Home-Office. Freitags arbeitet A sechs Stunden ausschließlich im Home-Office.
An den fünf tatsächlichen Arbeitstagen übt A seine Tätigkeit 3,5 Arbeitstage in Dänemark und 1,5 Arbeitstage in Deutschland aus. Der Freitag ist ungeachtet der verkürzten Arbeitszeit als voller Arbeitstag zu berücksichtigen. Der Arbeitslohn der auf die Tätigkeit in Dänemark entfällt, kann steuerfrei gestellt werden. Soweit der Arbeitslohn auf die in Deutschland im Home-Office ausgeübten Arbeitstage entfällt, steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Der Arbeitslohn wird durch das Wo...