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Lexikon - Stand: 11.10.2024

Elektro-Bike

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im Oktober

Fahrrad oder Kraftfahrzeug?

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Fahrrad zur Verfügung, ist der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Ist ein Elektro-Bike allerdings verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen, ergibt sich regelmäßig ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, der nach der 1 %-/0,03 %-Regelung zu ermitteln ist. Die vorstehend genannten Prozentsätze sind dabei auf ein Viertel des Bruttolistenpreises anzuwenden. Vgl. hierzu das Stichwort „Elektro-Bike“ besonders unter den Nrn. 1 und 2.

Für die verkehrsrechtliche Einordnung von Zwei- und Dreirädern mit Elektrounterstützung sind die erzielbare Höchstgeschwindigkeit sowie die Motorleistung maßgebend. Danach gelten die sog. Pedelecs als Fahrräder, wenn die nachfolgenden Grenzen eingehalten werden:

  • Der Motor darf eine Nenndauerleistung von maximal 250 Watt haben,

  • die Höchstgeschwindigkeit darf mit Motorunterstützung 25 km/h nicht überschreiten,

  • der Motor darf nur antreiben, wenn in die Pedale getreten wird.

Pedelecs mit einer maximalen Nenndauerleistung von mehr als 250 Watt oder mit einer Hö...

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