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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Henning Rabe v. Pappenheim

I. Begriff und Zweck

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber nach § 167 SGB IX mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Personen und den zuständigen Interessenvertretungen wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM).

Achtung!

Gemeint ist hier nicht das Kalenderjahr, sondern der Zeitraum eines Jahres.

Mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement wird der Arbeitgeber in die Pflicht genommen, sich frühzeitig mit den im Betrieb vorhandenen Akteuren und Strukturen unter Nutzung der spezifischen Potentiale um die dauerhafte Wiedereingliederung langzeitkranker Beschäftigter zu kümmern. Die gesetzliche Verpflichtung zum BEM soll durch geeignete gesundheitliche Präventionsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis dauerhaft sichern, da eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen häufig zu Langzeitarbeitslosigkeit führt.

Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, muss der Arbeitgeber eine Struktur aufbauen, um gezielt die Mitarbeiter zu erreichen, für die ein Eingliederungsmanagement in ...

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