Kein Kindergeldanspruch bei konsekutivem Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs
Leitsatz
1. Sieht die Hochschulordnung bzw. Studienordnung vor, dass ein Studium mit dem Bachelor abgeschlossen wird und ein darauf
aufbauendes Masterstudium einen weiteren Studiengang darstellt, ist das Studium auch i. S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit dem
Bachelor abgeschlossen. Der Abschluss eines Bachelorstudiengangs stellt dann den Abschluss eines Erststudiums dar und ein
nachfolgender Studiengang ist als weiteres Studium anzusehen.
2. Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium i. S. d. § 19 HRG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (sog. konsekutives Masterstudium;
Anschluss an ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 21/2015 S. 1524 IAAAE-89446
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