Besteuerung der von einer früheren Beamtin bei den Vereinten Nationen bezogenen Rente wie eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung
Leitsatz
1. Soweit die Beiträge zur Altersversorgung, die eine Beamtin aufgrund ihres früheren Dienstverhältnisses bei den Vereinten
Nationen selbst geleistet hat, die inländischen Höchstgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen und soweit
also nicht infolge von Überbeiträgen die sog. Escape- oder Öffnungsklausel zur Anwendung kommt, unterliegt die Leibrente,
die die Beamtin von den Vereinten Nationen erhält, der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in
der ab 2005 gültigen Fassung und nicht der günstigeren Besteuerung nach dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb EStG.
2. Die Besteuerung der Alterseinkünfte mit mehr als dem Ertragsanteil verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 GG. Auch das verfassungsrechtlich normierte Verbot der doppelten Besteuerung der Rentenzahlungen wird nicht verletzt, wenn
wie vorliegend die Rentenzahlungen in einem Umfang steuerunbelastet zufließen, der mindestens dem Umfang der aus versteuertem
Einkommen geleisteten Beiträge entspricht.
3. Eine von den Vereinten Nationen gezahlte Rente wird überwiegend aus vom Arbeitgeber in den Pensionsfonds der Vereinten
gezahlten Beiträgen und damit nicht ausschließlich aus früheren steuerbelasteten Beiträgen der nunmehrigen Rentenempfängerin
finanziert.
4. Die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 unterliegt grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
(Anschluss an BFH-Rspr.).
5. Im Urteilsfall bleibt offen, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin gesehen werden kann, dass Mitarbeiter
der Vereinten Nationen in künftigen Jahren von der Umstellung des Rentensystems nicht steuerlich profitieren können, da sie
anders als andere Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit haben, Vorsorgebeiträge steuerlich geltend zu machen, jedoch künftige
Rentenbezüge zunehmend der Besteuerung unterliegen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2015 S. 1415 Nr. 23 EFG 2015 S. 1278 Nr. 15 EStB 2015 S. 425 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2015 S. 587 KAAAE-89441
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