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FG Münster | Begriff des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
(1) Der Begriff „wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG ist dahingehend auszulegen, dass weder ein rechtlicher noch ein unmittelbarer Zusammenhang erforderlich ist. Auch einen zweckgerichteten „finalen“ Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen mit der Erzielung von Einnahmen verlangt die Regelung nicht. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinn der Norm genügt es, wenn S. 307Betriebsausgaben den Einnahmen, die den ausländischen Einkünften zugrunde liegen, bei wirtschaftlicher Betrachtung zuordenbar sind. (2) Die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die als eine von mehreren kalkulatorischen Positionen in die von einer Krankenversicherung gebildeten Deckungs- und Alterungsrückstellungen eingehen, lassen sich bei wirtschaftlicher Betrachtung den (den au...