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BFH 29.01.2015 V R 5/14, NWB 19/2015 S. 1369

Umsatzsteuer | Zum Merkmal „Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer“

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG ist die Person, die in eigenem Namen eine S. 1370Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. (2) Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen i. S. des Art. 5 Abs. 2 ZK handelt nicht, wer in eigener Person alle etwaig anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt.

Anmerkung:

Der BFH hat entschieden, dass die Lieferung von Büchern und CDs mit einem Warenwert bis zu 22 € durch eine Organtochter der Klägerin aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager an im Inland ansässi...