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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 20 W 172/14

Gesetze: BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 1 S. 3; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1822 Nr. 10; BGB § 2032; BGB § 2033; BGB § 2385

Leitsatz

Leitsatz:

Grundsätzlich gilt das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß den §§ 1629 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB nicht für ein Insichgeschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen ist wegen der Erbenhaftung aber nie lediglich rechtlich vorteilhaft, auch dann nicht, wenn er bereits Miterbe ist. In diesen Fällen kann auch die familiengerichtliche Genehmigung nach den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB erforderlich sein.

Fundstelle(n):
TAAAE-89318

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