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LSG Sachsen Urteil v. - 5 RS 202/12

Gesetze: AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Die tatsächliche Beschäftigung eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Informationsverarbeitung als Hauptbuchhalter stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

Fundstelle(n):
AAAAE-89307

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