BSG Beschluss v. - B 4 AS 297/14 B

Instanzenzug: S 36 AS 1036/12

Gründe:

I

1Der Beklagte bewilligte den Klägern (Mutter und Sohn) laufend SGB II-Leistungen, zuletzt mit Bescheid vom für die Zeit vom bis , den er für die Zeit ab ganz aufhob, weil keine Nachweise über die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit vorlägen (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Nachdem der Beklagte in dem nachfolgenden sozialgerichtlichen Klageverfahren den angefochtenen Bescheid aufgehoben hatte (Bescheid vom ), erklärten die Kläger "die Untätigkeitsklage" für erledigt.

2Den weiteren, gegen den Bescheid vom gerichteten Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, "den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die Zeit ab zu bewilligen", zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG - mit Bezug auf den Gerichtsbescheid des SG - ausgeführt, für die Zeit ab enthielten die Bescheide keine Regelung. Soweit vorgetragen werde, dass sich aus den Notizen in der Verwaltungsakte eine Leistungsablehnung auch für die Zeit ab ergebe, treffe dies nicht zu. Diesen Vermerken komme keine Außenwirkung zu.

3Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beziehen sich die Kläger auf Aktenvermerke vom und . Die Rechtsfrage, ob Vermerken und Notizen in der Verwaltungsakte Außenwirkung zukomme, habe grundsätzliche Bedeutung. Ferner habe das LSG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es Vortrag der Beteiligten übergangen habe. Indem das LSG ausdrücklich nur auf eine Aktennotiz vom Bezug genommen habe, habe es die andere "Verwaltungsinterna" nicht zur Kenntnis genommen. Es sei vorgetragen worden, dass der Aufhebungsbescheid vom nur im Zusammenhang mit dem Mitwirkungsschreiben vom , dem Vermerk vom sowie dem handschriftlichen Vermerk und demjenigen im Widerspruchsverfahren interpretiert werden könne. Diesen Vortrag habe das LSG nicht zur Kenntnis genommen. Bei Kenntnisnahme hätte das LSG erkennen müssen, dass der Beklagte eine zukunftsgerichtete Aufhebung wegen einer fehlenden Mitwirkung beabsichtigt habe.

II

4Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw ein Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

5Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6Mit ihrem Vorbringen werden die Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht, weil sie sich - ausgehend von der formulierten Rechtsfrage - nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur fehlenden Auswirkung von Vermerken in Verwaltungsakten auseinandersetzen. Hiernach wird eine Regelung durch eine hoheitliche Entscheidung eines Leistungsträgers als Verwaltungsakt, der auf Außenwirkung gerichtet ist (§ 31 S 1 SGB X), gegenüber dem Betroffenen erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm - im Regelfall als schriftliche Mitteilung durch die Post (§ 37 Abs 1 S 1 und Abs 2 SGB X) - bekanntgegeben wird (§ 39 Abs 1 S 1 SGB X; ; 9b RAr 8/90 - SozR 3-4150 Art 1 § 2 Nr 1). Im Übrigen haben sich die Kläger auch nicht mit dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Inhalt des Bescheides vom auseinandergesetzt, in dem ausdrücklich ausgeführt worden ist, dass der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid vom wieder auflebe und die Leistungen für die Monate Januar und Februar 2007 entsprechend ausgezahlt würden.

7Auch ein Verfahrensfehler ist nicht ausreichend dargetan, weil ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ausreichend bezeichnet ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist ( - Juris RdNr 15; - Juris RdNr 4 mwN). Dies behaupten die Kläger jedoch nicht. Soweit sie die fehlenden Erörterungen des Berufungsgerichts zu den Inhalten der verwaltungsinternen Aktenvermerke rügen, musste das LSG schon deshalb hierauf nicht näher eingehen, weil es diese - von seinem rechtlichen Standpunkt aus zutreffend - als nicht entscheidungserheblich ansehen konnte.

8Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
BAAAE-89175