Instanzenzug:
Gründe
1I. Die Kläger begehren von den Beklagten als Berufshaftpflichtversicherer eines mittlerweile insolventen Wirtschaftsprüfers Ersatz ihres jeweiligen Zeichnungsschadens, den sie infolge wirtschaftlich fehlgeschlagener Anlagen in F. Zins Fonds erlitten haben. Dem Versicherungsnehmer werfen sie die Vernachlässigung übernommener Kontrollpflichten vor und streiten mit den Beklagten um das Eingreifen des Risikoausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzung (§ 4 Nr. 5 AVBRSW). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Berufungsverfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des beim Bundesgerichtshof anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens IV ZR 118/14, welches ein Parallelverfahren eines anderen Anlegers gegen die Beklagten betrifft, ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
2II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
31. Das Oberlandesgericht meint, die Entscheidung des beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 118/14 anhängigen Rechtsstreits, welcher als Musterprozess dienen könne, sei "vorgreiflich" für die Entscheidung des ausgesetzten Berufungsverfahrens und für weitere über 60 nach Sach- und Streitstand weitestgehend identische, bei ihm anhängige Parallelverfahren. Die Entscheidung hänge in materiellrechtlicher Hinsicht davon ab, ob der Bundesgerichtshof die im "Musterurteil" vertretene Rechtsansicht des Oberlandesgerichts zur Leistungsfreiheit der Beklagten bestätige.
42. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5a) Die Aussetzung lässt sich nicht unmittelbar auf § 148 ZPO stützen, weil die Vorschrift voraussetzt, dass die im anderen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung die hier anstehende rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 6; vom - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Die Möglichkeit einer lediglich tatsächlichen Beeinflussung genügt dafür nicht.
6b) Aber auch eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet aus. Dabei kann offen bleiben, ob nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom - IV ZB 36/03, [...], Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom - XI ZB 40/11, NJW-RR 2014, 758 Rn. 15; vom - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7, vom - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 376), die eine analoge Anwendung des § 148 ZPO im Grundsatz ablehnt, eine Aussetzung ausnahmsweise dann erfolgen darf, wenn - was hier zweifelhaft erscheint - die Zahl der bei dem Gericht anhängigen Verfahren eine Grenze erreicht, bei der eine angemessene Bewältigung schlechthin nicht mehr möglich ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 8; vom - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 377).
7Die analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet hier jedenfalls schon deshalb aus, weil in dem in Bezug genommenen "Musterverfahren" IV ZR 118/14 die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Im Verfahren über die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wird zunächst geprüft, ob Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 ZPO vorliegen. Jedenfalls für den Fall der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde kann deshalb mit einer Klärung von für das ausgesetzte Verfahren bedeutsamen Rechtsfragen nicht gerechnet werden. Ob der Versicherungsnehmer ihn treffende Pflichten wissentlich verletzt hat, ist im Übrigen eine mittels Beweiswürdigung zu klärende Tat- und keine Rechtsfrage.
8c) Entgegen der Beschwerdeerwiderung verhalten sich die Beklagten auch nicht treuwidrig, wenn sie aus ökonomischen Gründen nur in einem ausgewählten Verfahren gegen die Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts vorgehen. Wie die Beschwerdeerwiderung selbst zutreffend erkennt, ermöglicht es die vorstehende Entscheidung den Beklagten, andere aus gleichem Grunde ausgesetzte Parallelverfahren ungeachtet der Unanfechtbarkeit der dortigen Aussetzungsbeschlüsse wieder aufzurufen (vgl. dazu , NJW-RR 2014, 758 Rn. 10 m.w.N.). Einer gesonderten Anfechtung jener Aussetzungsentscheidungen, welche zusätzliche Kosten verursacht hätte, bedarf es deshalb nicht.
Fundstelle(n):
PAAAE-89098