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RENO Nr. 1 vom Seite 11

Aktuelle Rechtsprechung für die Praxis

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig Entscheidungen der oberen Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr

In einer außergerichtlichen Angelegenheit vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten gegen vier Schuldner. Für diese Tätigkeit erstattet der Rechtsschutzversicherer eine 1,5 Geschäftsgebühr (GW: 57.000 €). Anschließend wird Klage gegen alle vier Beklagten zum LG Dortmund erhoben. Wegen örtlicher Unzuständigkeit wird das Verfahren gegen zwei der Beklagten an das LG Stade verwiesen. Aufgepasst bei der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr. Insgesamt ist höchstens eine 0,75 Gebühr anzurechnen, und zwar anteilig auf die in beiden Verfahren entstandene Verfahrensgebühr. Auszugehen ist von dem Verhältnis des Gesamtgegenstandswertes zu den Gegenstandswerten der Einzelverfahren.

Leitsatz: Nach Trennung eines Prozesses i. S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gem. Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum geltenden Fassung (RVG VV a. F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Ver...

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