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Gebühren in Strafsachen, Teil 2
Wird der Rechtsanwalt in einer Strafsache tätig, steht ihm die Vergütung nach dem 4. Teil des VV RVG zu. In dem folgenden zweiten Beitrag werden die Gebühren und Auslagen im Rechtsmittelverfahren sowie für die sonstigen Tätigkeiten erläutert.
Rechtsmittelverfahren
Berufung
Im Berufungsverfahren kann der Rechtsanwalt eine Verhandlungsgebühr gem. Nrn. 4124 ff. VV RVG sowie eine Terminsgebühr gem. Nrn. 4126 ff. VV RVG jeweils wie folgt erhalten:
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Wahlverteidiger | mit Zuschlag | Pflichtverteidiger | mit Zuschlag | Verhandlungsdauer 5 bis 8 Std. | Verhandlungsdauer über 8
Std. |
80 bis
560 € | 80 bis
700 € | 256 € | 312 € | 128 € | 256 € |
Mittelgebühr:
320 € | Mittelgebühr:
390 € |
War der Rechtsanwalt in der ersten Instanz tätig und legt er für seinen Mandanten lediglich das Rechtsmittel der Berufung oder Revision ein, wird darüber hinaus jedoch nicht weiter tätig, kann er für seine Tätigkeit keine gesonderte Vergütung geltend machen. In diesem Fall gehört die Rechtsmitteleinlegung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG zum Rechtszug.
Revision
Im Revisionsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr gem. Nrn. 4130 ff. VV RVG wie folgt:
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Wahlverteidiger | mit Zuschlag | Pflichtverteidiger | mit Zuschlag |
120 € bis
1.110 € |