Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen:
Nachweis der Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes - hier
Einfamilienhaus - zum Unternehmen.
Leitsatz
Für
die Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes zum Unternehmen
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG spricht, wenn der Unternehmer
im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den daraus resultierenden Vorsteuerbetrag
in seinen Voranmeldungen anmeldet und bis zur Ablauf der Frist des
§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser
Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden
Vorsteuerbeträgen erstellt.
Allerdings
wird im Regelfall der Nachweis scheitern, dass bei Leistungsbezug
eine Zuordnungsentscheidung getroffen wurde, wenn nicht jedenfalls
bis zur Ablauf der Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige
Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung
mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt wurde.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2015 S. 488 EFG 2015 S. 1045 Nr. 12 UStB 2015 S. 153 Nr. 6 LAAAE-88904
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