Nichtrückkehrtage eines Schweizer Grenzgängers bei nächtlichem Bereitschaftsdienst-Dienst
Besteuerung von Arbeitsentgelt aus einem Drittstaat
Leitsatz
1. Ein Nichtrückkehrtag i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA-Schweiz liegt auch dann vor, wenn der Grenzgänger aufgrund eines
Pikett-Dienstes verpflichtet ist, nach der Beendigung seiner aktiven Arbeitszeit vor Mitternacht am Arbeitsort zu übernachten,
wenn er dabei höchstens ein bis zweimal im Jahr wegen eines Notfalls während des Bereitschaftsdienstes aktiv wird und ansonsten
schläft.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Nachtdienst nicht auf die Jahresarbeitszeit angerechnet und nur gering entlohnt wird.
3. Ist ein Arbeitnehmer in der BRD ansässig und erzielte er Einkünfte aus einer in den Niederlanden ausgeübten nichtselbstständigen
Arbeit, steht das DBA-Schweiz der Besteuerung dieser Einkünfte im Inland nicht entgegen.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 42 DStRE 2017 S. 78 Nr. 2 WAAAE-88893
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