Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen, Zusammenballung
Leitsatz
1) Eine Entschädigung i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG führt nur dann zu einer ermäßigten Besteuerung, wenn
die Entschädigung in Bezug auf das beendete Arbeitsverhältnis, d.h. im Vergleich zur ungestörten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses,
zu einer ansonsten nicht eintretenden Progressionssteigerung führen würde (gegen , BFH/NV 2014,
1358 und BStBl. I 2013, 1326).
2) Wird die Entschädigung nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgezahlt und übersteigt die Entschädigung
nicht die Höhe des Jahresarbeitslohnes, liegt keine Progressionssteigerung in o.g. Sinne vor, so dass eine ermäßigte Besteuerung
nicht in Betracht kommt.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 983 Nr. 12 SAAAE-88890
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