1) Die Betriebsstätte einer ausländischen Personengesellschaft (hier einer niederländischen C.V.) stellt abkommensrechtlich
Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter dar.
2) Eine Dividendenzahlung wird nicht durch eine ausländische Betriebsstätte erzielt, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass die ausländische Personengesellschaft geschäftsleitende Holdingfunktion für eine nachgeordnete Kapitalgesellschaft
übernommen hat und die Beteiligung damit der Betriebsstätte funktional zuzurechnen ist.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1699 Nr. 29 BB 2015 S. 470 Nr. 9 DB 2015 S. 11 Nr. 8 DStR 2016 S. 6 Nr. 31 DStRE 2016 S. 1293 Nr. 21 EFG 2015 S. 704 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2015 S. 427 PIStB 2015 S. 117 Nr. 5 VAAAE-88889
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