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BFH 15.01.2015 I R 48/13, BBK 9/2015 S. 393

Steuerrecht | Gemischt veranlasste Aufwendungen beim Verein

Ein Verein kann gemischt veranlasste Aufwendungen, die sowohl seinen ideellen als auch seinen wirtschaftlichen Bereich betreffen, anteilig abziehen, wenn die Aufwendungen nach objektivierbaren Kriterien wie z. B. zeitlichen oder quantitativen Kriterien aufteilbar sind.

[i]Sportverein mit WerbungIm Streitfall ging es um einen Sportverein, dessen Gemeinnützigkeit aberkannt worden war und der einen Sportbetrieb unterhielt sowie Einnahmen aus der Werbung erzielte. Der BFH ordnete den Verein in zwei steuerliche Bereiche ein:

(1) Der [i]Sportbetrieb nicht steuerpflichtigSportbetrieb war trotz Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht steuerpflichtig, weil er ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt wurde. Die Aufwendungen für den Sportbetrieb sind daher grundsätzlich nicht abziehbar, sondern gehören zur außersteuerlichen Sphäre des Vereins ...