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OLG Stuttgart 27.02.2014 14 U 58/13, BBK 9/2015 S. 392

Bilanzierung | Anfechtung eines Jahresabschlusses

Ein Beschluss über die Feststellung eines Jahresabschlusses einer Gesellschaft kann mit Erfolg angefochten werden, wenn der Beschluss nichtig oder unwirksam ist, weil er z. B. gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt.

Hingegen genügt es nicht, wenn ein Gesellschafter die Unangemessenheit verschiedener Aufwendungen beanstandet, die buchhalterisch aber richtig erfasst wurden. Soweit der Gesellschafter insoweit einen Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft behauptet, führt die unterlassene Aktivierung des Rückerstattungsanspruchs nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses. [i]Keine Aktivierung bestrittener RückerstattungsansprücheDenn aktiviert werden dürfen nur nicht bestrittene Ansprüche...