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Gewerbesteuer | Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bereits im Erhebungszeitraum 2003 war der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht in die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen. (2) § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG i. d. F. des EURLUmsG hat lediglich klarstellende Bedeutung.
Die grundstücksverwaltende frühere KG (inzwischen in die Klägerin, eine GmbH, umgewandelt) muss den Gewinn, den zwei an ihr beteiligte Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung ihrer KG-Anteile erzielt haben, der Gewerbesteuer unterwerfen. Die verbindliche Auskunft des Finanzamts, sie könne die erweiterte Gewerbesteuerkürzung beanspruchen, half ihr nicht, weil darin zur Anteilsveräußerung keine Aussage erfolgt ist.