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NWB BB 5/2015 S. 134

Drohung mit SCHUFA unzulässig

Die Drohung, die Daten des Schuldners bei nicht fristgerechter Zahlung der SCHUFA mitzuteilen, ist dann unzulässig, wenn nicht darauf verwiesen wird, dass das Bestreiten der Forderung eine Datenübermittlung ausschließt.

Das Mahnschreiben lautete u. a. wie folgt: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V-GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten ... behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“

Der BGH stellte fest, dass das Schreiben beim Adre...