1. Für die Anpassung von Versorgungsbezügen ist im Rahmen des § 16 BetrAVG zunächst die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin entscheidend. Für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des herrschenden Unternehmens genügt es nicht, dass zwischen der Versorgungsschuldnerin und dem herrschenden Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht. Hierfür bedarf es weiterer Voraussetzungen. Es muss sich insbesondere eine konzerntypische Gefahr tatsächlich nachteilig auf die Vermögensverhältnisse des Versorgungsschuldners ausgewirkt haben.
2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird.
Fundstelle(n): FAAAE-88744
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