BGH Beschluss v. - 4 StR 463/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 23 Fällen, gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in zwei Fällen, Betruges in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es "wegen tateinheitlich begangenen siebenfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges, gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sieben weiteren Fällen und gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in zwei Fällen" eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Diese führen zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und beim Angeklagten A. zur Nachholung zweier Einzelstrafen. Im Übrigen haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.

21. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten P. hin hat keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3Dies gilt auch, soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten ersichtlich davon ausgeht, der Schaden sei - abzüglich der in wenigen Fällen in geringer Höhe geleisteten Zahlungen - jeweils in Höhe des Wertes der erlangten Gegenstände eingetreten. Denn bei einem Eingehungsbetrug ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der erlangten Sache und dem Wert der Gegenleistung, die hier schon auf Grund fehlender Leistungswilligkeit als wirtschaftlich wertlos anzusehen ist (vgl. ; zum Schaden bei betrügerischen Miet- oder Leasingverträgen ferner: BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 414/07, wistra 2007, 457; vom - 4 StR 346/11, NStZ 2012, 276).

4Soweit die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung angelastet hat, er habe "bei Begehung der Taten unter laufender Bewährung" gestanden (UA S. 88), trifft dies zwar nur teilweise zu, da die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom nur bis zum zur Bewährung ausgesetzt war. Der Senat schließt jedoch aus, dass hierauf die verhängten Einzelstrafen bei den kurz danach begangenen weiteren Taten beruhen, zumal die Angeklagten sich mit dem Mitangeklagten W. bereits zuvor zu einer Bande sowohl im Sinn des § 263 Abs. 5 als auch des § 244a Abs. 1 StGB zusammengeschlossen hatten. Ferner begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer die in einigen Fällen erfolgten Sicherstellungen und Rückführungen der betrügerisch erlangten Gegenstände nicht ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt hat. Denn dies beruht ersichtlich darauf, dass die Sicherstellungen erhebliche Zeit später bzw. erst auf deren Transport nach oder in Litauen, Bulgarien, der Türkei oder im Irak erfolgten, die Rückführungen einen erheblichen Aufwand erforderten und teilweise (aus dem Irak) noch nicht bewirkt werden konnten. Angesichts dieser Besonderheiten musste die Strafkammer den Sicherstellungen und Rückführungen keine erhebliche strafmindernde Bedeutung beimessen.

5Der Senat hat jedoch in den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe den Schuldspruch entsprechend der Regelung in § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO von "gewerbsmäßigem" in "schweren Bandendiebstahl" geändert.

62. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Rechtsmittels des Angeklagten A. ; seine Revision hat daher ebenfalls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

7In den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe ändert der Senat daher auch bei diesem Angeklagten den Schuldspruch ab. Ferner setzt er in diesen Fällen die vom Landgericht versehentlich nicht festgesetzten Einzelstrafen auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den von diesem in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen auf das gesetzliche Mindestmaß von hier jeweils drei Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe mwN, NStZ-RR 2014, 186).

8Ergänzend zu den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom weist der Senat auf Folgendes hin:

9Soweit der Angeklagte A. in den Fällen 10, 11, 13, 23, 29, 32 und 33 lediglich wegen eines tateinheitlich begangenen, siebenfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges verurteilt worden ist, beschwert ihn dies nicht. Denn unabhängig davon, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld dieser Taten Beiträge erbracht hat, die die Annahme von Mittäterschaft rechtsfehlerfrei belegen, war der Angeklagte A. nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen in den Fällen 10 und 11 auch an der konkreten Tatplanung und am Absatz der betrügerisch erlangten Gegenstände beteiligt, im Fall 23 war er in die konkrete Tatplanung und im Fall 32 war er in den Weiterverkauf eingebunden; im Fall 33 wusste er zumindest von dem (geplanten) Leasinggeschäft. Es gereicht ihm daher nicht zum Nachteil, dass die Strafkammer in diesen Fällen nur von einer tateinheitlichen Begehung ausgegangen ist.

10Auf die Höhe der durch die Taten verursachten Schäden hat die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich abgestellt und hat bei der "Staffelung" der Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten und zwei Jahren ersichtlich auch die jeweilige Schadenshöhe berücksichtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-88645