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Track 13-15 | Familienförderung: Neue Befreiungen für Serviceleistungen und Kinderbetreuung
Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind seit 2015 bestimmte Leistungen, die vom Arbeitgeber zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, nach § 3 Nr. 34a EStG steuerfrei gestellt. Begünstigt sind sowohl Beratungsleistungen eines Dienstleistungsunternehmens in unbegrenzter Höhe als auch Leistungen des Arbeitgebers für die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu einem Betrag von 600 € pro Jahr.
Track 13 | Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Wie schon in den letzten Ausgaben, stellen wir Ihnen auch heute – als Anregung für das Gespräch mit Ihren Mandanten – Änderungen vor, die erstmals seit 2015 zu beachten sind. Wir informieren Sie jetzt über die Steuerbefreiung nach dem neu in das EStG eingefügten § 3 Nr. 34a für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Voraussetzung für die neue Vergünstigung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. So wie auch bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG für Sach- und Barzuwendungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustand...