Das
Finanzamt hat die Verlustfeststellung nicht pflichtwidrig gem. §
10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG unterlassen, wenn ihm Werbungskosten
für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus
der eingereichten Steuererklärung bekannt sind, es diese aber im
Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der geltenden Verwaltungsauffassung
lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr.
7 EStG berücksichtigt. Die Ausnahme des § 181 Abs. 5 AO i. V. m.
§ 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG, wonach das pflichtgemäße Unterlassen
einer Verlustfeststellung zu einer Verlängerung der Feststellungsfrist
führt, hat nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines
Rechtsbehelfsverfahrens abzunehmen. Insoweit gilt nichts anderes
als bei der Änderungsvorschrift des § 173 AO, die (auch) nicht dazu
dient, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens
dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber
dem FA erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der
BFH-Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher nicht
vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt (vgl.
, BFHE 151, 495, BStBl II 1988,
180).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1044 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2015 S. 2338 AAAAE-88510
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