Aufwendungen für eine in Deutschland verbotene, im Ausland durchgeführte „Eizellspende” nicht als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind u.a. nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, wenn die
Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der
zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist.
2. Daran fehlt es bei der sog. Eizellspende – bei der im Ausland einer fremden Frau entnommene Eizellen mit Samen des Ehemannes
der Steuerpflichtigen befruchtet werden und ein so gebildeter Embryo in die Gebärmutter der Ehefrau transferiert wird – da
die Vornahme der für die Steuerpflichtige insoweit durchgeführten Maßnahmen wegen ihrer Strafbarkeit nach § 1 Embryonenschutzgesetz
gerade nicht den Berufsordnungen der in Deutschland zugelassenen Ärzte entspricht. Weder der Umstand, dass in Deutschland
die Vornahme der Einzelspende nur für die behandelnden Personen, nicht aber für die Empfängerin der Eizellspende strafbewehrt
ist, noch der Umstand, dass bei Erfolg der vorgenommenen Maßnahmen ein von der Steuerpflichtigen geborenes Kind zivilrechtlich
als Kind der Steuerpflichtigen und ihres Ehemannes anerkannt worden wäre, noch der Umstand, dass die Eizellspende in anderen
EU-Staaten zulässig ist, rechtfertigt einen Steuerabzug.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 51 DStRE 2016 S. 84 Nr. 2 EFG 2015 S. 925 Nr. 11 EStB 2015 S. 426 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2015 S. 1676 BAAAE-88501
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