Zu Zeiten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstehende Umsatzsteuerverbindlichkeiten als nur quotal zu befriedigende
Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO
Leitsatz
1. Ohne eine explizit die Anwendung des § 17 UStG bestimmende gesetzliche Regelung ist es nicht möglich, bei Anordnung des
Insolvenzeröffnungsverfahrens, davon auszugehen, dass eine (Steuer-) Forderung durch bloße Veränderungen in der Gläubigerstellung
und ohne Zutun des Schuldners uneinbringlich i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG werden soll mit der Konsequenz der Berichtigungspflicht
auf beiden Seiten der Umsatzbeteiligten. Dies entspricht weder dem Wortsinn des Begriffs „Uneinbringlichkeit” noch dem Zweck
des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (entgegen z.B. ; Anschluss an das ). Die Qualifizierung offener Steuerforderungen – im Gegensatz zu offenen Forderungen anderer Gläubiger – als bevorrechtigte
Masseforderungen (sog. Fiskus-Privileg) bedarf einer eindeutigen gesetzlichen Regelung und lässt sich nicht über die Korrekturvorschrift
des § 17 UStG lösen.
2. Ob Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die im Rahmen der vorläufigen Verwaltung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch
die seitens des Gemeinschuldners erfolgte Fortführung des Geschäftsbetriebs entstehen, Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs.
4 InsO begründen, ist aufgrund der dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehenden rechtlichen Befugnisse zu beurteilen. Wird
der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt vom Insolvenzgericht zum Forderungseinzug ermächtigt, kann mit
der Entgeltvereinnahmung eine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO entstehen. Dabei ist nicht zwischen Lieferungen
und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 47 DStRE 2015 S. 1526 Nr. 24 EFG 2015 S. 1847 Nr. 21 YAAAE-88499
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