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Einkommensteuer | Privates Veräußerungsgeschäft, Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist, Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist
(1) Eine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragsparteien innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind. (2) Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich (Bezug: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 EStG; § 158 Abs. 1, § 160, § 161, § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB).
Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträ...