Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lexikon - Stand: 21.04.2015

Rückstellungen: Pensionsverpflichtungen: Übertragung

Jürgen Pradl

Eine Übersichtsseite zu den Rückstellungen von A-Z finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Formen und Rechtsfolgen der Übertragung

1. Formen der Übertragung

In der Praxis finden sich zwei verschiedene Formen der Übertragung:

  1. die Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber und

  2. die Übertragung auf einen externen Versorgungsträger.

Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrags fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert nicht.

Externer Versorgungsträger im Sinne des BetrAVG kann nur eine Einrichtung sein, die unter einen der vier mittelbaren Durchführungswege gemäß § 1b BetrAVG zu subsumieren ist (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse). Im Sonderfall der Liquidation erfüllt auch eine Lebensversicherungsgesellschaft die notwendige Definition (§ 4 Abs. 4 BetrAVG). Bewegt sich die zu übertragende Versorgungszusage außerhalb des Geltungsbereichs des ...