FinMin Schleswig-Holstein - Kurzinfo USt 2/2015

Herstellung von Akquisitionsmaterial und Einräumung von Leistungsschutzrechten für Rundfunkanstalten

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG

Eine Rundfunkanstalt beauftragt externe Dienstleister mit der Gestellung von Kamerateams, die auf Weisung eines sog. Realisators der Rundfunkanstalt Filmaufnahmen in vertraglich festgelegter technischer Qualität erstellen. Die technische Leitung und Verantwortung während des Dreheinsatzes obliegt den Kamerateams der Dienstleister. Die Rundfunkanstalt übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden während des Dreheinsatzes. Die Dienstleister erhalten von der Rundfunkanstalt Pauschalen für volle oder halbe Drehtage und diverse Zuschläge für Nachtarbeit, Zusatzpersonal, Zusatzgerätschaften und Ähnliches. Sie übertragen der Rundfunkanstalt sämtliche Rechte an dem erstellten Material, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben.

Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt (). Die Übertragung der Rechte nach dem UrhG auf die Rundfunkanstalt ist der wesentliche Gehalt der von den Dienstleistern erbrachten Leistungen, da die Rundfunkanstalt das Filmmaterial nur auf diese Weise nutzen kann. Die Leistungen unterliegen daher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 18 Satz 3 UStAE). Auf die Frage, ob die Dienstleister im Rahmen einer echten oder unechten Auftragsproduktion tätig sind, kommt es nicht an.

Durch diese USt-Kurzinformation ist die USt-Kurzinformation 2/2012 Rz. 5 überholt.

FinMin Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo USt 2/2015

Fundstelle(n):
NAAAE-88361