1. Die Regelungen zur obligatorischen Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen mit Streitwerten bis zu 2000,00 Euro sind nur anwendbar, wenn der Schlichtungsausschuss anrufbar und damit das Schlichtungsverfahren tatsächlich durchführbar ist. Dies setzt auch die förmliche Anzeige der Errichtung und Funktionsfähigkeit des Schlichtungsausschusses voraus (Anschluss an ).
2. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes verlangt in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Hierfür hat der Rechtsanwalt durch entsprechende Organisation seines Büros zu sorgen.
Fundstelle(n): DAAAE-88347
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