Das Gericht ist nicht nur berechtigt, im Rahmen der Entscheidung über das PKH-Gesuch die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung die behandelnden Ärzte zu befragen, es ist hierzu unter Umständen auch verpflichtet. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, kann es nach seinem Ermessen auch von der Möglichkeit nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs 3 ZPO Gebrauch machen, der Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die erforderlichen Anordnungen zu übertragen; ein Verfahrensmangel wie in § 159 Abs 1 Nr 2 SGG wird hier nicht vorausgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-88308
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