Instanzenzug:
Gründe
1Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
21. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
3Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.). Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus ( 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11). Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
4a) Die Frage,
ob bei der Inkraftsetzung einer neuen Satzung und gleichzeitiger Kenntlichmachung, dass die bisherige Satzung außer Kraft tritt, dies so zu verstehen ist, dass erst zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Satzung die alte Satzung gegenstandslos sein soll oder ob es so zu verstehen ist, dass mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Satzung rückwirkend auch die alte Satzung wirkungslos ist,
betrifft die Auslegung der Entwässerungssatzung der Beklagten vom und damit nicht revisibles Recht.
5b) Soweit die Beschwerde darüber hinaus sinngemäß die Frage aufwerfen solle, ob der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Schlechterstellung auch des einzelnen Abgabenpflichtigen verbietet, kommt ihr keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.
6Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
7Danach darf eine Beitragssatzung rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen; in diesem Fall fehlt einem etwaigen Vertrauen des Betroffenen, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit ( 4 C 45.74 -BVerwGE 50, 2 <7 f.> und vom - 4 C 70.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 30; Beschluss vom - 8 B 13.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4). Aus Bundesverfassungsrecht lässt sich darüber hinaus kein Rechtssatz herleiten, der in Abgabensachen eine rückwirkende Schlechterstellung einer durch Bescheid zu einer Abgabe herangezogenen Person verbietet, wenn die Nichtigkeit der Ausgangssatzung auf Mängeln der für die Beitragshöhe maßgeblichen Bestimmungen beruhte und das Entstehen einer höheren Beitragspflicht eine unmittelbare Konsequenz der rückwirkenden Beseitigung gerade dieses Fehlers ist. Insoweit muss die Nichtigkeit allerdings positiv festgestellt werden und genügen bloße Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung nicht. Auch muss die Beitragserhöhung Folge der rückwirkenden Fehlerbeseitigung sein; sie darf hingegen nicht darauf beruhen, dass die Gemeinde eine Fehlerbeseitigung zum Anlass genommen hat, die bisherige Verteilungsregelung zusätzlich durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente (rückwirkend) zu ändern (vgl. 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>, vom - 8 C 45.82 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 24 S. 19 und vom - 8 C 83.87 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 43 S. 6 ff.; Beschluss vom - 9 B 7.06 - [...] Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 11 Rn. 72 ff.).
8Diese Rechtsprechung wird durch den - 1 BvR 2348/08 - NVwZ 2010, 313) nicht in Frage gestellt und damit erneut klärungsbedürftig. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität dieser Rechtsprechung in dem vorgenannten Beschluss ausdrücklich festgestellt (NVwZ 2010, 313 <314>). Die dortigen weiteren Ausführungen, die rückwirkende Änderung des Steuermaßstabs stelle in dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall keine Verletzung schützenswerten Vertrauens dar, weil der Beschwerdeführer in der Abgabenhöhe gegenüber der bisher geltenden Steuersatzung nicht schlechter gestellt werde, wobei das rechtsstaatlich begründete Vertrauen des Steuerschuldners, nicht im Nachhinein mit einer höheren Steuer als ursprünglich festgelegt belastet zu werden, eine vorübergehende Ungleichbehandlung rechtfertige ( -NVwZ 2010, 313 <315, 317>), lassen nicht den Umkehrschluss zu, dass im Falle einer nachträglichen höheren Belastung der Grundsatz des Vertrauensschutzes stets verletzt ist.
9Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Beschluss keine abschließende Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Beitragssatzung aus dem Jahr 1995 getroffen hat (BA S. 8), wirft der Fall daher allenfalls die Frage auf, ob das Berufungsgericht die vorgenannten Maßgaben ordnungsgemäß angewendet hat. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht.
102. Die Revision ist des Weiteren nicht wegen eines Abweichens des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
11Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die als divergierend behaupteten Rechtssätze müssen herausgearbeitet und der Widerspruch dargestellt werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen weder den Zulässigkeitsanforderungen der Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
12Die Beschwerde formuliert bereits keinen derartigen Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs. Sie rügt lediglich, der Kläger werde - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - durch die rückwirkende Änderung der Entwässerungssatzung der Beklagten schlechter gestellt; hiermit habe sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinandergesetzt, sondern nur geprüft, ob insgesamt eine Gesamterhöhung der Einnahmen erfolge. Damit legt sie keinen von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz dar.
13Es liegt auch in der Sache keine Divergenz vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluss zu § 3 Abs. 2 Satz 3 KAG HE ausgeführt, nach dem Schlechterstellungsverbot dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, ob durch die Änderungssatzung ein einzelner Beitragspflichtiger besser oder schlechter gestellt werde, sondern allein darauf, dass sich die Gesamtbelastung aller Abgabenpflichtigen nicht erhöhe. Der in der Beschwerde in Bezug genommene - 1 BvR 2384/08 - NVwZ 2010, 313) hingegen verhält sich nicht zu der vorgenannten Vorschrift, sondern zu den aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Voraussetzungen und Grenzen einer rückwirkenden Neuregelung abgabenrechtlicher Bestimmungen.
143. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Fundstelle(n):
WAAAE-88290