BGH Beschluss v. - IX ZB 48/14

Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach den Regelsätzen trotz Geldentwertung

Gesetze: § 63 Abs 1 S 1 InsO, § 3 Abs 1 InsVV, Art 12 Abs 1 GG

Instanzenzug: LG Mainz Az: 8 T 46/14vorgehend AG Mainz Az: 280 IN 43/08

Gründe

I.

1Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der h.          (Schuldnerin). Mit Schreiben vom beantragte er ausgehend von einer Regelvergütung von 44.174,08 € die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 215.169,95 € einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteuer. An Zuschlägen beantragte er 3,0 der Regelvergütung, davon 0,25 zum Zwecke des Inflationsausgleichs wegen der Geldentwertung seit 1999 und wegen der seither eingetretenen generellen Aufgabenmehrungen. Das Amtsgericht hat Zuschlage von insgesamt 2,0 der Regelvergütung gewährt und die Vergütung auf insgesamt 161.951,77 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Gewährung eines generellen (Regel-)Zuschlags von 0,25 als Ausgleich für Inflation und allgemeine Aufgabenmehrung versagt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter diesen allgemeinen Zuschlag von 0,25 weiter.

II.

2Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend haben Amtsgericht und Landgericht einen Zuschlag zur Regelvergütung von 0,25 nach § 3 Abs. 1 InsVV als generellen Ausgleich für die Inflation und für den allgemeinen Zuwachs an Aufgaben des Insolvenzverwalters seit 1999 abgelehnt. Wie der Senat zwischenzeitlich grundsätzlich entschieden hat, verletzt die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahre 1999 und trotz der feststellbaren Aufgabenmehrungen derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung (, ZIP 2015, 138). Auf die dortigen Ausführungen des Senats wird Bezug genommen.

3Die gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzverwaltervergütung sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Deshalb ist § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang haben muss (, ZIP 2008, 976 Rn. 11). Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erhöhung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um einen allgemeinen Zuschlag jedoch zu verneinen. Zwar hat sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland unter Zugrundelegung der Basiszahl 100 für das Jahr 2010 vom Januar 1999 bis Juni 2014 von 83,9 auf 106,7 erhöht. Die Entwicklung der Verbraucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen, zumal sich die Geldentwertung auch auf den Umfang der Masse auswirkt, wodurch sich auch die Regelvergütung erhöht. Wegen des degressiven Aufbaus der Regelvergütung wird zwar auch hier die inflationsbedingte Entwertung der Vergütung nicht vollständig aufgefangen. Eine Gesamtschau erlaubt aber derzeit noch nicht den Schluss, dass inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der Regelsätze verfehlt würde.

4Seit Inkrafttreten der InsVV haben sich zwar die Regelaufgaben des Verwalters, vor allem im Bereich des Steuerrechts und durch das Insolvenzstatistikgesetz erhöht. Es kann aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände derzeit noch nicht festgestellt werden, dass dadurch die Regelvergütung nicht mehr angemessen wäre ( aaO).

Kayser                       Gehrlein                       Vill

                Fischer                         Grupp

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
JAAAE-88225