Behandlung eines Gesellschafterdarlehens als kapitalersetzendes
Finanzplandarlehen in der Krise
Leitsatz
Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs sind nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn
dieser entweder mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder neben einer nicht unbeträchtlichen Beteiligung über weitere
gesellschaftsrechtlich fundierter Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität gleichkommen.
Ein Aktienbesitz von 10 % gewährt dem Anteilseigner auch in Verbindung mit einem Vorstandsamt nicht die Einflussmöglichkeiten
in der Gesellschaft, die erforderlich sind, um eine unternehmerische Beteiligung zu bejahen.
Für die Beurteilung des persönlichen Geltungsbereichs der Eigenkapitalersatzregeln kommt es auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt
an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2015 S. 204 Nr. 7 BAAAE-88125
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