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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1918/13

Gesetze: DBA Großbritannien Bundesrepublik Deutschland Art. XVIII Abs. 2a InvStG § 13 Abs. 4AO § 176 Abs. 1 Nr. 3

Besteuerung eines in Großbritannien erzielten (Immobilien-)Veräußerungsgewinns bei einem deutschen Investmentfond

Leitsatz

  1. Nach Art. 18 Abs. 2a DBA GB ist ein Veräußerungsgewinn im Inland nur dann nicht steuerpflichtig, wenn in Großbritannien eine Besteuerung stattfindet, die sich in systematischer Hinsicht als Besteuerung eines Veräußerungsgewinns darstellt. Dies ist bei der sog. Claw-Back-Besteuerung weder nach britischen noch nach deutschem Recht der Fall.

  2. Eine Änderung der Rechtsprechung i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO ist nur dann anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Fall nunmehr anders entschieden worden ist, nicht hingegen schon dann, wenn sich eine Rechtsprechung erst allmählich entwickelt und konkretisiert hat bzw. wenn das Gesamtbild der Rechtsprechung Schlussfolgerungen aus früheren Entscheidungen zulässt.

  3. Aus dem Zusammenspiel von § 13 Abs. 1 InvStG mit § 5 Abs. 1 InvStG ergibt sich, dass die Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 5 Abs. 1 InvStG bezogen auf den einzelnen Investmentanteil festzustellen sind.

  4. Der festzustellende Unterschiedsbetrag nach § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG kann nur unter Bezugnahme auf den vorhandenen Feststellungsbescheid i.S.d. § 13 Abs. 1 InvStG, die dort berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen und die Anzahl der für diese Feststellungserklärung zugrunde gelegten Anteile gesichert festgestellt werden.

  5. Der nach § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG festgestellte Unterschiedsbetrag ist nicht eins zu eins in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar wird, sondern er ist so zu verteilen, dass Veränderungen bei der Anzahl der umlaufenden Anteilsscheine Rechnung getragen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 477 Nr. 8
DStZ 2015 S. 503 Nr. 13
HAAAE-88123

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