Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Dirigenten und Orchestermanagers
Leitsatz
1. Der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt eines selbstständigen Dirigenten und Orchestermanagers liegt in seinem häuslichen
Arbeitszimmer, so dass die Aufwendungen hierfür in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind.
2. Im Arbeitszimmer wurde die Besetzung für die einzelnen Proben und Auftritte und das Material für die beteiligten Musiker
zusammengestellt, die Korrespondenz mit den Sponsoren und der an dem Orchesterbetrieb interessierten Öffentlichkeit geführt
und die Internetauftritte der Orchester sowie deren CD-Veröffentlichungen entwickelt. Daneben hat auch die künstlerische Leitung
zu großen Teilen – so insbesondere bei der Auswahl der zur Einübung und Aufführung gelangenden Stücke und beim Einstudieren
der Partituren – im häuslichen Arbeitszimmer stattgefunden. Demgegenüber waren die vor Ort erbrachten Dirigentenleistungen
des Klägers für seinen konkret ausgeübten Beruf als Orchestermanager und Dirigent – jedenfalls bei einer Gesamtschau seiner
Betätigung – nicht wesentlich und prägend. Dafür spricht auch der erhebliche zeitliche Umfang, den die Tätigkeit des Klägers
in seinem häuslichen Arbeitszimmer im Vergleich zu den Dirigenteneinsätzen vor Ort in den Proben- und Konzertsälen eingenommen
hat und dem i. S. d. höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls eine indizielle Bedeutung zukommt, die unterstützend für
die qualitative Wertung mit herangezogen werden kann
3. Zu den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zählen neben der flächenanteiligen Wohnungsmiete einschließlich der
Nebenkosten auch der anteilige Stromverbrauch, nicht jedoch der auf die Fläche des Arbeitszimmers entfallende Aufwand für
das verbrauchte Wasser und die Entsorgung des Schmutzwassers.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 888 Nr. 11 KÖSDI 2015 S. 19385 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2015 S. 1971 StBW 2015 S. 409 Nr. 11 DAAAE-88120
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