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BMF 20.02.2015 IV A 3 - S 0338/07/10010-04, BBK 8/2015 S. 351

Steuerrecht | BMF zur Vorläufigkeit und AdV bei der steuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten

Das BMF hat angeordnet, dass Steuerfestsetzungen im Hinblick auf die Abziehbarkeit von Berufsausbildungs- und Studienkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab VZ 2004 vorläufig gemäß § 165 AO ergehen. Dies gilt auch für die Ablehnung von Verlustfeststellungsbescheiden nach dem , in denen es um Verluste aus der Berufsausbildung oder dem Studium geht. S. 352

[i]Finanzverwaltung gewährt AdV Außerdem ist auf Antrag eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer- oder Verlustfeststellungsbescheids zu gewähren, wenn die Abziehbarkeit von Berufsausbildungs- und Studienkosten ab VZ 2004 streitig ist. Allerdings muss im ESt-Bescheid eine Einkommensteuer festgesetzt worden sein; der Bescheid darf also nicht auf 0 € lauten. Und bei einem Verlustfeststellungsbescheid muss erkennbar sein, dass sich der Verlust...